Kindergeld / Kinderfreibetrag
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2015 für die ersten beiden Kinder je EUR 188,00, für das dritte Kind EUR 194,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 219,00.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendung des 18.°Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
Außerdem wird im Januar 2016 das Kindergeld um weitere EUR 2,00 erhöht. Für die ersten und zweiten Kinder beläuft sich der Betrag dann auf jeweils EUR 190,00, für dritte Kinder auf EUR 196,00 und für jedes weitere Kind auf EUR 221,00 pro Monat.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf Kindergeld.
Mit dem Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung.
Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch.
Rechtslage für volljährige Kinder
Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen
Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge
unbeachtlich sind.
Die sonstigen Voraussetzungen sind:
Alter 18 – 21
- ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet
Alter 18 – 25
- Berufsausbildung
- Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
- Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr- /Zivildienst
- eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
- freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
ohne Altersbeschränkung
- Behinderung vor 25 eingetreten
Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits absolviert haben, das Folgende zu beachten.
Zur Erlangung der steuerlichen Kindeseigenschaft respektive der Kindervergünstigungen ist es Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine „schädliche Erwerbstätigkeit“ liegt allerdings bei folgenden Fällen nicht vor:
- Tätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich,
- Ausbildungsdienstverhältnisse,
- geringfügige Beschäftigungen (EUR 450,00).
Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt nicht als Erstausbildung.
Wie bisher auch verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, wenn das Kind Dienst als Entwicklungshelfer oder als Zeitsoldat bis zu drei Jahren leistet. Der Anspruch wird dann um die Dauer des jeweiligen Dienstes verlängert.
Günstigerprüfung:
Kindergeld und Kinderfreibetrag werden nicht gleichzeitig nebeneinander gewährt. Es erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag auf der anderen Seite. Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich im Kalenderjahr 2015 bei zusammenveranlagten Eheleuten auf EUR 7.152,00 pro Kind.
Der Steuerberater (vorher) bzw. später das Finanzamt (bei der Veranlagung) führen eine Vergleichsberechnung durch. Einerseits wird die Steuerschuld berechnet, ohne die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, und in der zweiten Berechnung wird dann ausgerechnet, wie groß die Steuerschuld unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge wäre. Danach wird das Ergebnis mit dem gezahlten Kindergeld verglichen.
Diese Berechnung wird für jedes einzelne Kind durchgeführt. War das gezahlte Kindergeld höher als die Anrechnung der Kinderfreibeträge, verbleibt es beim Kindergeld. Eine Rückzahlung des Kindergeldes findet nicht statt.
Ist dagegen der infolge der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages mögliche Steuervorteil höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird bei dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag gewährt. Allerdings wird dann im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung das bereits gezahlte Kindergeld angerechnet, d.h., der Einkommensteuerschuld hinzugerechnet.
Kann ein Kind aufgrund einer Behinderung keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
Fazit:
Der Wegfall der Einkunftsgrenze stellt eine echte Vereinfachung dar. Insbesondere sind Vermietungs- und Kapitaleinkünfte der Kinder nicht mehr schädlich. Damit können dann
auch beim Lohnabzug diese Kinder (mit Einkünften über EUR 8.354,00, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) wieder berücksichtigt werden.